Objekt: Königreiche Bayern und Württemberg, Großherzöge von Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Herzöge zu Sachsen, Nassau, Fürsten zu Reuß: Die Bevollmächtigten der genannten Mächte beschließen, dass sie 3 Monate nach der Unterzeichnung dieser Übereinkunft nach Darmstadt Vertreter abordnen werden, die einen für sämtliche Staaten gültigen Handelsvertrag beraten sollen.